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Website zuletzt aktualisiert

14. April 2024

 
 
 

 REGLEMENTE

 

 

Vereinsmeisterschaft
Reglement_VM.pdf (106.45KB)
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Eröffnungscup
Reglement EC 2016 neu.pdf (30.95KB)
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Vorschriften

 Die wichtigsten Informationen zum Waffenrecht in Kürze

 www.swisshooting.ch/waffengesetz

Teilrevision des Waffengesetzes für Privatpersonen
publikation-waffenrecht-haefeli-v11.pdf (228.4KB)
Teilrevision des Waffengesetzes für Privatpersonen
publikation-waffenrecht-haefeli-v11.pdf (228.4KB)

Unter   https://www.fedpol.admin.ch

Gesetzestexte, Broschüren „Waffen in Kürze“, Recherchen nach einem Waffenschein oder einer Ausnahmegenehmigung und viele weitere Dokumente. 


ES GIBT EINEN BUSSE VON 300 FRANKEN

Am 1. Januar 2020 ist eine neue Linienbusregelung in Kraft getreten. Die meisten Straftaten betreffen den Straßenverkehr. Zwei Bestimmungen wirken sich aber auch auf weibliche Schützen aus: Wer seine Schusswaffe transportiert, ohne Waffen und Munition zu trennen, kann mit einem Bus von 300 Franken bestraft werden.

Mit dem sogenannten Order-Bus-Verfahren will der Gesetzgeber bestimmte Delikte in einem zügigen Verfahren ahnden und umständliche Strafverfahren verhindern. Am 1. Januar 2020 sind wieder mehrere solcher Bestellbusverfahren in Kraft getreten. Die meisten Verstöße betreffen das Straßenverkehrsgesetz. Der Bund hat aber auch im Waffengesetz zwei Bestellbusverfahren eingeführt. So wird die Nichterfüllung der Waffenbewilligung (gemäss Art. 34 Abs. 1 Bst. H des Waffengesetzes) mit 20 Franken geahndet. Weitaus relevanter für weibliche Schützen ist jedoch die zweite Bestimmung: Der Transport von Schusswaffen ohne Trennung von Schusswaffe und Munition (gem. Art. 34 Abs. 1 Bst. N des Waffengesetzes) wird mit 300 Franken bestraft. 




 
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